Worauf achtet die Bankenaufsicht bei der Zulassung von Ratingsystemen?
Im Rahmen der Zulassungsprüfungen achtet die (europäische) Bankenaufsicht auf die Erfüllung der Anforderungen aus der Kapitaladäquanzverordnung und -richtlinie (CRR/CRD IV).
Die SolvV legt dabei die Anforderungen an interne Ratingsysteme sowie die Anforderungen an die Bildung von Datenpools fest.
Diese umfassen insbesondere:
- Statistische Genauigkeit und Konsistenz bei der Modellentwicklung
- Vollständigkeit und Qualität der Datengrundlage ( z. B. vollständige Default-Erfassung)
- Ausreichende Zeitreihen
- Detaillierte Entwicklungsdokumentation
- Prozessstabilität
Institute, die auf poolbasierte Ratingsysteme zurückgreifen, müssen weitere Voraussetzungen erfüllen (Artikel 179, Abs. 2 a) bis c) CRR):
- Pool-Daten müssen repräsentativ für das Portfolio des Instituts sein
- Die Ratingsysteme und -kriterien der anderen Institute im Pool sind mit den eigenen vergleichbar (z. B. Ausfalldefinition)
- Kohärente Nutzung der zusammengefassten Daten über einen längeren Zeitraum hinweg
- Mindestmaß an Einheitlichkeit der Daten
Die Institute sind weiterhin für die Integrität ihrer Ratingverfahren verantwortlich (Artikel 179, Abs. 2 d) und e) CRR):
- Hinreichendes Verständnis über die Ratingverfahren erforderlich
- Fähigkeit, den Prozess der Risikoeinstufung zu überprüfen und zu überwachen
- Use-Test für die konkrete Nutzung des Ratingverfahrens